Wissenswertes - Kfz-Sachverständigenbüro Dietmar Schweigstill in Dortmund erstellt Gutachten für Kraftfahrzeuge nach Verkehrsunfällen (Auto und Motorrad)

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Das sollten Sie wissen

Das Honorar des Sachverständigen gehört zu den sogenannten Schadenfeststellungskosten, und ist daher separat von der entsprechenden Haftpflichtversicherung des Verursachers zusätzlich zum entstandenen Sachschaden zu begleichen, und dies selbstverständlich auch an einen von Ihnen gewählten Sachverständigen, sofern die Schuldfrage eindeutig ist.

Sie haben grundsätzlich das Recht zur freien Auswahl des Sachverständigen Ihres Vertrauens, wenn Sie unverschuldet einen Unfall erleiden bzw. wenn Ihr Fahrzeug auf sonstige Weise Beschädigungen erleidet, die andere Personen oder Institutionen zu vertreten haben (Kraftfahrzeug, Fahrrad, Einkaufswagen, ggf. sogar herabfallende Gebäudeteile/Dachpfannen etc., sofern zum Schadenzeitpunkt kein Sturm vorherrschte).
Häufig locken die gegnerischen Versicherungen mit einem sogenannten Schadenmanagement, indem diese sich meist äußerst zügig nach dem Unfall bei Ihnen melden, und die gesamte Abwicklung (einschließlich Einschaltung eines von der Versicherung beauftragten Sachverständigen) "hilfreich" übernehmen wollen.
Überlegen Sie sorgfältig, ob es für Sie sinnvoll sein kann, sich einen Sachverständigen von der gegnerischen Versicherungsgesellschaft zuteilen zu lassen, obwohl Sie dies nicht müssen!!! Immerhin befindet sich der dann hinzugezogene Sachverständige immerhin in einem direkten, wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zu der gegnerischen Versicherung, was für eine unparteiische Eischätzung des fachlich angemessenen Reparaturweges für den gesunden Menschenverstand wohl eher beunruhigend sein dürfte.
Erteilen Sie dazu nämlich Ihre Einwilligung, verwerfen Sie damit gleichzeitig Ihr Recht auf freie Wahl des Sachverständigen Ihres Vertrauens.
Unseriöse Versicherungen gehen in letzter Zeit sogar soweit, trotz eindeutiger Haftungsfragen den Geschädigten unter Druck zu setzen, indem Sie unbedingt deren eigenen Sachverständigen mit der Androhung aufzudrängen versuchen, die Kosten eines anderen Sachverständigen ohnehin nicht übernehmen zu werden. Das ist natürlich nicht nur juristischer Unsinn, sondern obendrein schon illegal; derartige Behauptungen finden natürlich nur am Telefon statt - niemals schriftlich - damit diese unseriöse Versicherung für ihr zweifelhaftes Vorgehen nicht später zur Verantwortung gezogen werden kann.

Umgekehrt liegt in den Fällen, in denen die Schuldfrage bzw. die Haftungspflicht nicht eindeutig ist natürlich das Risiko des Gutachterhonorars bei Ihnen als Auftraggeber.
Bevor Sie uns also nach einem Verkehrsunfall beauftragen, sollten 2 Punkte geklärt sein:
  1.) Eine namentlich bekannte Person ist eindeutig Verursacher Ihres Sachschadens
  2.) Dieser Verursacher besitzt eine gültige Haftpflichtversicherung oder ist zumindest selbst "zahlungskräftig"

Bei sogenannten Bagatellschäden, also Schäden, die als "Faustregel" unterhalb eines schon vom Laien einzuschätzenden Grenzwertes von ca. 750,00 € liegen, riskieren Sie durch die Beauftragung eines Sachverständigengutachtens den nachträglichen Vorwurf einer gegnerischen Versicherung gegen die sogenannte Schadenminderungspflicht verstoßen zu haben. Ein solcher Vorwurf verfolgt logischerweise die Absicht, die Begleichung des Gutachtenhonorars zu verweigern.
Natürlich können Sie als Laie oftmals gar nicht einschätzen, ob ein Bagatellschaden vorliegt.  
In solchen Fällen bieten wir Ihnen den Service, vor einer Beauftragung Ihr Fahrzeug zunächst unverbindlich bei uns vorführen; nach einer kostenlosen Inaugenscheinnahme können wir Ihnen verbindliche Auskunft darüber geben, wie in Ihrem Falle vorzugehen ist.

 
 
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